§§ 5a ff KSchG:
Die Inanspruchnahme eines telefonischen Auskunftsdienstes ist als Rechtsgeschäft im Fernabsatz iSv §§ 5a ff KSchG zu beurteilen.
Die vom Gesetz bei Fernabsatzgeschäften vorgeschriebenen Informationen müssen zu Beginn des Telefongespräches gegeben werden; eine Bereitstellung auf einem anderen Medium (Website im Internet) genügen nicht.