Aktienähnliche Genussrechte sind Ergebnis einer zulässigen vertraglichen Gestaltung. Es liegt keine Umgehung der Drittelbeschränkung für stimmrechtslose Vorzugsaktien vor. Die Behandlung der auf aktienähnliche Genussrechte geleisteten Einlagen als Eigenkapital setzt ua voraus, dass vertraglich die Teilnahme des Genussrechtskapitals am Verlust der Emittentin vereinbart ist. Das Genussrecht ist in einem solchen Fall als stille Gesellschaft zu qualifizieren. Das hat zur Folge, dass die auf stille Gesellschaften anzuwendenden zwingenden Regelungen des HGB auch für diese Art von Genussrechten gelten.