§§ 326, 428 und 943 ABGB; § 1 NotZwG:
Dem Schutzzweck des § 943 ABGB - nämlich den Schenker vor Übereilung zu schützen - wird auch durch ein Besitzkonstitut bezüglich der verschenkten Sache Genüge getan, wenn der Geschenkgeber durch spätere Erklärungen die Ernstlichkeit des Schenkungswillens dargetan hat.