§§ 1319 und 1319a ABGB:
Eine Brückenwaage im Verlauf einer Straße ist ein Werk iSv § 1319 ABGB. Ein technisch bedingter Spalt an deren Rand begründet für Radfahrer eine erhebliche Gefahr, die die von § 1319 ABGB angeordnete Verschärfung der Haftung rechtfertigt.