Der Eingriff in fremde Kundenbeziehungen oder Arbeitsverhältnisse kann nach der Rechtsprechung sittenwidriger Wettbewerb nach § 1 UWG sein. In zahlreichen Judikaten bemüht sich die Rechtsprechung um eine Abgrenzung des wettbewerbsimmanenten und damit nicht verpönten Abwerbens von Kunden oder auch Arbeitnehmern und des wettbewerbswidrigen Ausspannens. Dabei gewinnt man den Eindruck, die Rechtsprechung lasse im sehr anerkennenswerten Bemühen um Einzelfallgerechtigkeit allgemeine Leitlinien zur Zulässigkeit des Abwerbens nur schwer erkennen. Daher soll im Folgenden der Versuch einer Systematisierung und Einbettung dieser Rechtsprechung in das Deliktsrecht des Forderungseingriffes unternommen werden.