Gemäß § 76 Abs 2 GmbHG „bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles“. Indes sind Zweck und Reichweite dieses Formgebotes seit jeher umstritten. Die vorliegenden Gedanken wollen den Versuch einer Antwort nicht nur für den Grundtatbestand, sondern auch für die Fälle einer treuhändigen Anteilsübertragung sowie der Anteilsauskehrung beim Down-stream-merger unternehmen.