§ 49 IPRG; Art 1 und 4 UN-KR; § 54 HGB:
§ 49 IPRG erfasst alle Vollmachtsvarianten einschließlich der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
Bei einem vom Geschäftsherrn in ihm zurechenbarer Weise hervorgerufenen Anschein der Vertretungsmacht ist für die Anknüpfung der dem Dritten erkennbare Tätigkeitsort des Scheinvertreters zumindest dann maßgebend, wenn der Tätigkeitsort für das Entstehen des Rechtsscheins mitursächlich ist.