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Kein Einwand der Streitanhängigkeit wegen Zahlungsklage gegenüber nachfolgender Stufenklage mit unbestimmtem Begehren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2002, 736 Heft 11 v. 20.11.2002

§§ 226 ff und 232 f ZPO:

Ein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren begründet gegenüber einem mit der später erhobenen Stufenklage verbundenen, noch unbestimmten Zahlungsbegehren nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit.

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