§ 114 Abs 3, §§ 115 und 132 EO:
Der Beschluss des Gerichts, mit dem der Termin für die Rechnungslegung des Zwangsverwalters geändert wird, ist ebenso unanfechtbar wie derjenige, mit dem die Entlassung des Zwangsverwalters abgelehnt wird.
§ 114 Abs 3, §§ 115 und 132 EO:
Der Beschluss des Gerichts, mit dem der Termin für die Rechnungslegung des Zwangsverwalters geändert wird, ist ebenso unanfechtbar wie derjenige, mit dem die Entlassung des Zwangsverwalters abgelehnt wird.