§§ 1035 ff und 1295 ff ABGB:
Die Kosten, die ein Generalunternehmer für einen ersichtlich aussichtslosen Aktivprozess gegen den Besteller des Werkes aufgewendet hat, hat auch ein Subunternehmer, der das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers auf Grund seiner mangelhaften Arbeit verschuldet hat, nicht zu ersetzen, weil ein solcher Schaden außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bzw des Schutzzwecks der verletzten Vertragsnorm liegt.