§§ 26, 914 und 1295 ff ABGB; §§ 12, 13 und 36 IPRG; §§ 41 und 50 ZPO:
Die Mitglieder eines Vereins haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. Geschieht dies, so begründet dies Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern.