§ 3 Abs 1 (StF) und § 8 (idF Nov 1996/776) BVergG; Art 7 und 140 B-VG:
Der gänzliche Verzicht auf außenwirksame Regelungen im Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte und die gänzliche Ausschaltung eines vergabespezifischen Rechtsschutzes für Teilbereiche der Vergabekontrolle entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.