§ 126a BVergG; Art 44 Abs 1 und Abs 3 und Art 140 B-VG:
Die Verfassungsmäßigkeit des § 126a BVergG wird von Amts wegen geprüft.
Der VfGH ist vorläufig der Ansicht, dass der (einfache) Verfassungsgesetzgeber nicht zur Verfassungssupendierung ermächtigt sein dürfte.