Art 5 LGVÜ:
Macht ein inländischer Händler seinen reinen Vermögensschaden, den er durch den Mangel einer verkauften Sache erlitten hat, gegenüber einem ausländischen Produzenten geltend, mit dem er nicht in Vertragsbeziehung steht, so ist dafür kein Gerichtsstand nach Art 5 LGVÜ gegeben.