§§ 1295, 1298 und 1304 ABGB:
Die Beweislast für die Vertragsverletzung - unterbliebene Pistensicherung - und den Ursachenzusammenhang trifft den Geschädigten.
Bei einem nur auf Grund der „natürlichen Gegebenheiten auszunehmenden“ Pistenrand muss der Pistenhalter damit rechnen, dass Pistenbenützer diesen unter ungünstigen Verhältnissen - namentlich bei schlechter Sicht - übersehen und dadurch ins ungesicherte Gelände abkommen und wieder zur Piste zurückkehren. Er muss daher in einem solchen Fall besondere Gefahrenquellen unmittelbar neben der Piste (2 m hohe, durch Präparierung entstandene Schneewand) so absichern, dass sie für vernünftige Durchschnittsskifahrer keine ernstliche Gefahr darstellen.