§ 228 ZPO; § 1327 ABGB:
Der Satz, dass eine Feststellungsklage nicht zuzulassen ist, wenn eine Leistungsklage eingebracht werden kann, gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch zur Gänze ausgeschöpft wird.
§ 228 ZPO; § 1327 ABGB:
Der Satz, dass eine Feststellungsklage nicht zuzulassen ist, wenn eine Leistungsklage eingebracht werden kann, gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch zur Gänze ausgeschöpft wird.