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Feststellungsinteresse bei Rentenanspruch gem § 1327 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 107 Heft 2 v. 20.2.2001

§ 228 ZPO; § 1327 ABGB:

Der Satz, dass eine Feststellungsklage nicht zuzulassen ist, wenn eine Leistungsklage eingebracht werden kann, gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch zur Gänze ausgeschöpft wird.

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