§ 39 AngG; §§ 1163 und 1478 ABGB; § 354 EO:
Das vom Dienstgeber geschuldete Dienstzeugnis darf auch nicht indirekt Angaben enthalten, die objektiv geeignet wären, dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Dienststelle zu erschweren.
Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt in 30 Jahren. Kommt der ehemalige Dienstgeber trotz rechtskräftiger Verurteilung der Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht nach, so ist das Urteil gem § 354 EO zu vollstrecken.