§§ 577 ff ZPO:
Der Einzelrechtsnachfolger einer Vertragspartei tritt in die Schiedsvereinbarung ein, ohne dass es nochmals des gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form des § 577 Abs 3 ZPO bedarf.
§§ 577 ff ZPO:
Der Einzelrechtsnachfolger einer Vertragspartei tritt in die Schiedsvereinbarung ein, ohne dass es nochmals des gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form des § 577 Abs 3 ZPO bedarf.