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Änderung einer Parteibezeichnung auch im Exekutionsverfahren möglich / Kostenfolgen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 462 Heft 7 v. 20.7.2000

§ 48 Abs 1, §§ 50 und 235 Abs 5 ZPO; § 78 EO:

Ungeachtet der systematischen Einordnung zählt § 235 Abs 5 ZPO (Änderung der Parteibezeichnung) zu den allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Verfahren, was eine analoge Anwendung im Exekutionsverfahren rechtfertigt.

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