§ 48 Abs 1, §§ 50 und 235 Abs 5 ZPO; § 78 EO:
Ungeachtet der systematischen Einordnung zählt § 235 Abs 5 ZPO (Änderung der Parteibezeichnung) zu den allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Verfahren, was eine analoge Anwendung im Exekutionsverfahren rechtfertigt.