§ 30 Abs 2 Z 8 MRG:
Die in der Lehre geäußerten erheblichen Bedenken gegen die restriktive Rechtsauffassung zur Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG sind im vorliegenden Fall zwar nicht abschließend zu behandeln, führen aber doch zu einem gemäßigteren Verständnis der in der bisherigen Rsp verankerten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“.