§ 19a RAO; § 7 KO:
Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts an der Kostenforderung entsteht erst mit Rechtskraft der Kostenentscheidung bzw durch eine Kostenregelung in einem vor Gericht, einer öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleich, wobei dann allerdings die Kostenersatzforderung der Partei nur mit der Belastung gem § 19a RAO existent wird.