§§ 68, 252 Abs 1 Z 1 und § 345 Abs 1 Z 1 StPO:
Dass ein Mitglied des Schwurgerichtshofes beisitzender Richter im vorher gesondert geführten Verfahren gegen einen Mittäter des Angeklagten war, begründet keine Nichtigkeit wegen Ausgeschlossenheit.
§§ 68, 252 Abs 1 Z 1 und § 345 Abs 1 Z 1 StPO:
Dass ein Mitglied des Schwurgerichtshofes beisitzender Richter im vorher gesondert geführten Verfahren gegen einen Mittäter des Angeklagten war, begründet keine Nichtigkeit wegen Ausgeschlossenheit.