§ 16 ABGB; Art 2 MRK:
Art 2 MRK, § 16 ABGB und die Bestimmungen des StGB gewähren ein Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche - insb einen Unterlassungsanspruch - auslöst.
Nur wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht, sind Unterlassungspflichten durchsetzbar. Liegt bereits ein rechtswidriger Eingriff vor, so ist es Sache des Täters, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen.