§ 822 ABGB; §§ 331 ff EO:
Das Erbrecht als Ganzes ist unpfändbar. Die Bewilligung der Exekution in das Nachlassvermögen wird nur wirksam, wenn der Nachlass dem Erben (zumindest teilweise) eingeantwortet wurde. Darauf, dass der Erbe eine Erbserklärung abgibt und der Nachlass ihm eingeantwortet wird, hat ein Erbengläubiger kein Recht.