§ 41 Abs 1 und § 41 Abs 3 StGB:
Bei der außerordentlichen Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe gem § 41 StGB setzt die Anwendung des § 41 Abs 3 StGB zwingend voraus, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe gem dem ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung das gesetzliche Mindestmaß unterschreitet.