§ 41 Abs 1, § 41 Abs 3 und § 43a Abs 4 StGB:
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen des § 41 Abs 1 StGB (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe) vor, gestatten diese fallbezogen aber nicht das Unterschreiten der Mindeststrafdrohung, so können sie doch die Anwendung des § 41 Abs 3 StGB in Verbindung mit § 43a Abs 4 StGB und damit die teilbedingte Nachsicht einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe ermöglichen.