§§ 99 ff GeO; § 1111 ABGB:
Wird eine Klage an das zuständige Gericht adressiert, aber infolge eines Postversehens bei einem unzuständigen Gericht zugestellt, so wird die Klage schon bei ihrem Einlangen beim unzuständigen (nicht angerufenen) Gericht gerichtshängig, was zur Wahrung der Präklusivfrist des § 1111 ABGB ausreicht.