§ 71 Abs 4 und § 182 Z 4 BSVG; § 65 Abs 1 Z 1 ASGG:
Der Auszahlungsanspruch des § 71 Abs 4 BSVG ist den Leistungssachen zugeordnet, sodass Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist.
Der Anspruch des mittätigen Ehegatten auf Auszahlung der halben Pension wurde nicht aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen heraus geschaffen, sodass für die Anwendung des § 94 Abs 2 ABGB (Verlust des Unterhaltsanspruchs wegen Rechtsmissbrauchs) kein Raum ist.