Art 21 Abs 3, Art 87 Abs 1 und 2 und Art 134 Abs 6 B-VG; §§ 5, 8, 9 Abs 1 und 2 und § 18 VwGG:
§ 18 VwGG begründet die Weisungsgebundenheit des Präs des VwGH gegenüber dem BK und ist daher verfassungswidrig.
Der VwGH ist zur Kontrolle individueller hoheitlicher Rechtsakte der Mitglieder der BReg, solcher des BK sowie der BReg überhaupt berufen. Ein derartiges Kontrollsystem erlaubt keinen wie immer gearteten effektiven Eingriff des kontrollierten Organs in die Funktion des Kontrollierenden.