§ 918 ABGB; Art 8 Nr 21 EVHGB:
Das Rücktrittsrecht des Verkäufers wegen Verzuges wird beim Kaufvertrag über eine Liegenschaft erst dann gem Art 8 Nr 21 EVHGB ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Kaufpreis gestundet, die Liegenschaft übergeben und alles das getan hat, was dem Käufer seine Einverleibung ins Grundbuch ermöglicht.