§ 140 ABGB; § 8 Abs 2 EO:
Seit der durch die EO-Nov 1991 eingefügten Bestimmung des § 8 Abs 2 EO steht der Exequierbarkeit eines Titels mit einer dieser Bestimmung entsprechenden Wertsicherungsklausel nichts im Wege.
Die Kaufkraftminderung des Geldes trifft bei sonst gleich bleibenden Verhältnissen beide Streitteile eines Unterhaltsverfahrens gleichermaßen. Daher bildet sie für sich allein keinen Grund für eine Unterhaltserhöhung. Im Sinne einer Gleichbehandlung des Berechtigten und des Verpflichteten ist die Zulässigkeit einer Wertsicherung des Unterhaltsbeitrages in gerichtlichen Entscheidungen zu verneinen. Die Frage der Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln in Unterhaltsvereinbarungen, bei denen der Schuldner freiwillig eine etwaige Ungleichbehandlung mit dem Gläubiger in Kauf nimmt, wird davon nicht betroffen.