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Manifestationsanspruch gem Art XLII EGZPO auch im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 671 Heft 10 v. 20.10.2000

Art XLII EGZPO; §§ 81 ff EheG:

Ein Anspruch auf Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO kann auch im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG geltend gemacht werden. Die eidliche Auskunftspflicht erstreckt sich nur auf das in die Aufteilung einzubeziehende Vermögen.

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