Da sich in der Praxis die deliktische Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten oftmals als unzureichend erwiesen hat, wird der Frage nachgegangen, inwieweit eine Haftung nach vertraglichen Grundsätzen begründet werden könnte. Darüber hinaus wird untersucht, ob sich der Dritte ein eventuelles Mitverschulden der geprüften Gesellschaft zurechnen lassen muss, und inwieweit Haftungsbeschränkungen auch gegenüber dem Dritten Geltung haben können.