§§ 1295 ff ABGB:
Die objektive Zurechnung von Schadensfolgen kann auch aus anderen Gründen als mangelnder Adäquanz oder fehlendem Rechtswidrigkeitszusammenhang ausgeschlossen sein.
Die Rsp, wonach eine Zurechnung (ua) dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die betreffende Folge auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß des Verletzten beruhe, ist dahin zu ergänzen, daß in solchen Fällen im Wege umfassender Interessenabwägung zu prüfen ist, ob die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen.