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Mitwirkung an der Selbsttötung eines Unmündigen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 400 Heft 6 v. 20.6.1999

§§ 75 und 78 StGB:

Einem Unmündigen fehlt es an der nötigen Reife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern zu können. Mangels eines dem Unmündigen zurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als Mitwirkung am Selbstmord gemäß § 78 StGB, sondern als Mord gemäß § 75 StGB zu beurteilen.

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