§§ 1293 ff und 1323 ff ABGB
Der Verlust der Möglichkeit des Geschädigten, als Gesellschafter im Unternehmen seines Arbeitgebers für dieselbe Arbeitsleistung, die er bisher als Arbeitnehmer erbrachte, einen Gewinnanteil in mehrfacher Höhe des bisherigen Arbeitslohnes zu beziehen, ist nicht positiver Schaden, sondern entgangener Gewinn und daher mangels grober Fahrlässigkeit des Schädigers nicht zu ersetzen.