>§§ 1175, 1295, 1325 und 1480 ABGB
Der verletzte Gesellschafter einer GesbR ist nicht zur Geltendmachung des Ersatzes für Mehrleistungen seiner Mitgesellschafter legitimiert; insoweit liegt auch keine Gesamthandforderung vor.
>§§ 1175, 1295, 1325 und 1480 ABGB
Der verletzte Gesellschafter einer GesbR ist nicht zur Geltendmachung des Ersatzes für Mehrleistungen seiner Mitgesellschafter legitimiert; insoweit liegt auch keine Gesamthandforderung vor.