§ 13c WEG:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG ist zur Stellung des Antrags auf Löschung von Pfandrechten nicht legitimiert; ein solcher Antrag kann nur von der Gesamtheit der Miteigentümer der belasteten Anteile gestellt werden.
§ 13c WEG:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG ist zur Stellung des Antrags auf Löschung von Pfandrechten nicht legitimiert; ein solcher Antrag kann nur von der Gesamtheit der Miteigentümer der belasteten Anteile gestellt werden.