§§ 7 f KO; § 165 Abs 2 ZPO:
Wenn der Masseverwalter in einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners eintritt und das ErstG darüber eine Tagsatzung ausschreibt1), diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde. Eines förmlichen Beschlusses auf Verfahrensaufnahme bedarf es insofern nicht.