§§ 1, 3, 9 und 16 NotwegeG:
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs 8 NWG ist der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Ansprüchen, über die in dem durch das NWG geregelten Verfahren zu entscheiden ist, ausgeschlossen. Daher bleibt eine Verweisung auf den Rechtsweg auch zur Klärung von Vorfragen (hier: Umfang einer Servitut) verwehrt.