§ 411 ZPO:
Die Rechtskraft der Feststellung, ein Räumungsvergleich sei wegen Umgehung der Kündigungs- und Befristungsregeln des MRG unwirksam, macht eine Gestaltungsklage auf Unwirksamerklärung des Räumungsvergleichs ex nunc nicht unzulässig. Ob die materielle Unwirksamkeit des Vergleichs überhaupt mit Gestaltungsklage geltend gemacht werden kann, bleibt offen.