§ 140 ABGB:
Krankheitsbedingte Mehraufwendungen des Verpflichteten für Diätnahrung sind bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.
Der bloße Umstand, daß ein im vorzeitigen Ruhestand befindlicher Beamter nach § 16 Abs 1 BDG keinen Rechtsanspruch auf Reaktivierung hat, schließt die Anwendung des sich bereits aus § 140 Abs 1 ABGB ergebenden Anspannungsgrundsatzes nicht aus. Sollte allerdings feststehen, daß die in Frage kommende Dienstbehörde eine Wiederaufnahme ablehnt, käme die Anspannung des Vaters auf ein höheres als das tatsächlich in Form eines Ruhegenusses bezogene Einkommen unter diesen Aspekten nicht in Betracht.