§§ 721 ff ABGB:
Auch der stillschweigende Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs eines früheren Testaments fällt unter § 723 ABGB; die widerrufene Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist.
§§ 721 ff ABGB:
Auch der stillschweigende Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs eines früheren Testaments fällt unter § 723 ABGB; die widerrufene Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist.