Entgegen neueren Tendenzen in der Lehre bricht der Autor de lege lata eine Lanze für die vom verstärkten Senat des OGH judizierte absolute Wirkung sog „Abtretungsverbote“. An dieser sollte im Grundsatz auch de lege ferenda nichts geändert werden. Vorsorglich wird aber untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung denkbar erschiene, die dem Refinanzierungsanliegen von Unternehmern Rechnung trägt.