Die arbeitsrechtliche Betriebsübergangsregelung geht zwar davon aus, daß der Unternehmenserwerber in die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer in vollem Umfang eintritt. Dieser Grundsatz ist jedoch hinsichtlich der Betriebspensionszusagen nur sehr abgeschwächt verwirklicht. Es kann zur Vollübernahme, Konkurrenzsituation mit dem für den Erwerber maßgebenden Betriebspensionssystem, Abfindung der angesparten Anwartschaften, Zurückbleiben des Arbeitnehmers beim Veräußerer oder gar zur Vertragsauflösung kommen. Die Rechtssituation wird dadurch verkompliziert, daß eine Vielzahl von Normenkomplexen ineinandergreift. Auch die Haftungsfrage ist je nach Konstellation unterschiedlich zu beantworten.