§ 1 UWG; § 354 ABGB; § 355 EO:
Bringt ein angebotener Unterlassungsvergleich (hier: nach unzulässiger Telefax-Werbung) dem Kläger meritorisch alles das, was er durch ein stattgebendes Urteil erlangen könnte, muß er sich damit begnügen. Denn trotz des Vergleiches kann er wegen der Kosten den Prozeß weiterführen.