§ 81 Abs 3 KO:
Der Masseverwalter haftet einem Bestandgeber des Gemeinschuldners für verspätete Räumung des Bestandobjektes. Die in § 81 Abs 3 KO normierte Haftung des Masseverwalters ist nicht subsidiär, sondern besteht wahlweise neben der Haftung der Masse bzw, nach Zwangsausgleich, der beschränkten Haftung des Gemeinschuldners.