§ 1364 ABGB:
Die Bestimmung des § 1364 ABGB wird von der jüngeren Rsp über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses in Ansehung des Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden, wobei diese Sorgfaltspflicht auch auf den Wechselbürgen und den Bürgen und Zahler erstreckt wurde.