§§ 1333, 1431, 1437 und 330 ABGB:
Bei bloß einseitiger rechtsgrundloser Leistung stehen dem Leistenden auch die (Zivil-)Früchte seiner Leistung, also die gesetzlichen Zinsen, zu. Eine darüber hinausgehende Verzinsung gebührt nur bei grobem Verschulden des Bereicherungsschuldners.