§ 349 Abs 2 EO; §§ 1090 und 1313a ABGB:
Der Vermieter haftet nicht für Schäden aus der Entfernung und Zerstörung von Gegenständen des Mieters durch Vollzugsorgane beim Vollzug der zwangsweisen Räumung. Das Vollzugsorgan ist nicht Erfüllungsgehilfe des betreibenden Gläubigers.